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Satzung des Vereins 'Karl-Schubert-Schule für Seelenpflege-bedürftige Kinder e.V.'
vom 29.04.1983 (eingetragen ins Vereinsregister am 28.07.1983), Neufassung vom 08.11.1991 (04.05.1992) mit Änderungen vom 13.11.1992 (26.10.1993), Neufassung vom 17.10.1995 (13.03.1996), Neufassung vom 08.07.2008 mit Änderungen vom 25.11.2008 und vom 26.01.2010.
Der Verein führt den Namen 'Karl-Schubert-Schule für Seelenpflege-bedürftige Kinder e.V.' und hat seinen Sitz in Stuttgart.
Er wurde am 4. Oktober 1950 gegründet und am 5. Januar 1951 unter der Nummer 491 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
Der Verein hat die Aufgabe, ein freies Erziehungs- und Bildungswesen auf der Grundlage der anthroposophischen Heilpädagogik zu fördern, im Besonderen die Arbeit der Karl-Schubert-Schule und des heilpädagogischen Kindergartens Degerloch an der Karl-Schubert-Schule in Stuttgart-Degerloch wirtschaftlich zu ermöglichen und rechtlich zu vertreten. Der Verein kann ferner anthroposophische Ausbildungsstätten unterstützen und Einrichtungen für Heilpädagogik und Sozialtherapie fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus dem Jahresüberschuss und keine zweckfremden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Verein darf nur solchen Vereinen Zuwendungen machen, die gemeinnützig oder mildtätig sind.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher, belegter Ausgaben.
- Mitglieder des Vereins sind
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alle Mitarbeiter/-innen die unbefristet oder zur Erprobung angestellt sind,
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die Eltern / Erziehungsberechtigten der Schüler/-innen und der Kinder des Kindergartens, soweit die Mitgliedschaft nicht nach (a) begründet ist,
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die Mitglieder des Vorstands, soweit die Mitgliedschaft nicht nach (a) oder (b) begründet ist.
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- Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können auf schriftlichen Antrag Mitglieder des Vereins werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Bei der Mitgliedschaft nach (1)(b) entscheiden die Eltern/Erziehungsberechtigten, ob beide oder welcher Elternteil/Erziehungsberechtigte Mitglied wird.
Die Mitgliedschaft beginnt
- bei Mitgliedern nach §4(1)(a) mit dem Eintritt in ein Dienstverhältnis,
- bei Mitgliedern nach §4(1)(b) mit dem Eintritt des Kindes in den Kindergarten bzw. in die Schule,
- bei Mitgliedern nach §4(1)(c) mit der Wahl zum Vorstand,
- bei Mitgliedern nach §4(2) mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
Die Mitgliedschaft endet
- bei den Mitgliedern nach §4(1)(a) mit dem Dienstverhältnis,
- bei den Mitgliedern nach §4(1)(b) mit dem Austritt der Kinder aus dem Kindergarten bzw. der Schüler/in aus der Schule,
- bei den Mitgliedern nach §4(1)(c) mit der Amtsdauer des Vorstands und
- 4. bei den Mitgliedern nach §4(2) mit dem Ende eines Geschäftsjahres, wenn eine schriftliche Austrittserklärung sechs Wochen vorher dem Vorstand vorlag.
Die Mitgliedschaft endet ferner bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Mitglieder nach §4(2) können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand zu der Überzeugung gelangt, daß die Mitgliedschaft nicht mehr im Einklang mit den Zielen des Vereins steht. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.).
Die Beiträge für die Mitglieder nach $4(1)(b) Werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Die Mitglieder nach §4(2) bestimmen ihren Beitrag in eigenem Ermessen.
Die Mitglieder nach $4(1)(a) und (c) sind von der Pflicht, Beiträge zu zahlen, befreit.
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Wahlausschuss
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über
- die Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Jahres- und Rechnungsberichts,
- den Jahresabschluss,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands nach der Wahlordnung,
- die Wahl des Wirtschaftsprüfers als Rechnungsprüfer, der die Rechnungslegung, den Jahresabschluss und die Geschäftsführung prüft,
- die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über
- Satzungsänderungen,
- Verabschiedung und Änderung der Wahlordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über die Auflösung des Vereins (§14).
2. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres beruft der Vorstand durch schriftliche Einladung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
- aus wichtigem Grund oder
- wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich die Einberufung verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin
zur Post gegeben.
Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens acht
Tage vor der Versammlung dem Vorstand übergeben werden.
Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und nimmt alle rechtlichen und wirtschaftlichen Belange des Vereins wahr. Für die Durchführung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, die im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge verantwortlich tätig werden. Für die Durchführung der laufenden Geschäfte ist ein Geschäftsführer bestellt, der als Berater an den Vorstandssitzungen teilnimmt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und über Anträge auf Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
- Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und besteht aus mindestens sieben durch die Mitgliederversammlung gewählten Personen, darunter mindestens je zwei Mitglieder nach §4(1)(a) und §4(1)(b) und ein Mitglied nach §4(2). Sind nicht genügend Kandidaten aus den einzelnen Mitgliedergruppen vorhanden, bleiben die entsprechenden Positionen unbesetzt. Sobald ein oder mehrere Bewerber vorhanden sind, bereitet der Wahlausschuss für die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl vor. Bis zu einer Nachwahl verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands auf die gewählte Anzahl. Diese Personen gelten als Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder können gemeinsam den Verein vertreten. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Scheidet während dieses Zeitraums eines seiner Mitglieder aus, so bereitet der Wahlausschuss für die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl vor. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
- Der Wahlausschuss erstellt für die Mitgliederversammlung die Vorschlagsliste für die Wahlen in den Vorstand.
- Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Der von der Elternschaft gewählte Elternrat und die Mitarbeiterschaft wählen aus ihren Reihen jeweils zwei Mitglieder. Diese vier Mitglieder berufen einvernehmlich ein Vereinsmitglied nach §4(2) als fünftes Mitglied in den Wahlausschuss. Amtierende Vorstandsmitglieder können nicht in den Wahlausschuss gewählt oder berufen werden. Die Amtsdauer des Wahlausschusses beträgt drei Jahre, sie beginnt jeweils ein Jahr vor einer Neuwahl des Vorstandes. Scheidet während der Amtsdauer des Wahlausschusses eines seiner Mitglieder aus, so erfolgt eine Nachwahl im Elternrat oder in der Mitarbeiterschaft oder eine Nachberufung für die restliche Amtszeit. Die Arbeitsweise des Wahlausschusses und das Wahlverfahren sind in einer Wahlordnung geregelt.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen, sofern dem auch drei Viertel der anwesenden Mitarbeiter/-innen zustimmen. Das Vereinsvermögen geht in diesem Falle an den Verband für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und Soziale Arbeit e.V., ersatzweise an den Landesverband Baden-Württemberg des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband DPWV, jeweils mit der Maßgabe, dass es der Arbeit einer heilpädagogischen Einrichtung auf anthroposophischer Grundlage zu Gute komme.
Beschlüsse des Vorstandes darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von irgendeiner Behörde aus irgendeinem Grund verlangt werden sollten, selbständig vorzunehmen.
Es sind keine Artikel für diese Auszeichnung vorhanden.
