Beitragsordnung
für die Karl-Schubert-Schule für Seelenpflege-bedürftige Kinder und Jugendliche (Schule) und den heilpädagogischen Kindergarten Degerloch an der Karl-Schubert-Schule (Kindergarten) -
von der Mitgliederversammlung beschlossen am 08.07.2008.
| A | Präambel |
| Zur Finanzierung des laufenden Betriebs von Kindergarten und Schule werden von den Erziehungsberechtigten der Schüler/-innen und Kindergartenkinder Beiträge erhoben. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung ist die Arbeitsgrundlage für den Ausschuss der Beitragsgespräche. 1 | |
| B | Beitragsordnung |
| 1 | Gegenstand |
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Gegenstand dieser Beitragsordnung ist das Verfahren, nach dem die Beiträge der Erziehungsberechtigten festgesetzt werden. Die Beitragsordnung regelt nicht den Mitgliedsbeitrag (§9 der Satzung) und nicht die Kostenerstattungen (für Mittagessen, Unterrichtsmaterial u.a.). |
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| 2 | Verfahren |
| 2.1 | Erstmalige Beitragsvereinbarung zu Beginn der Kindergarten- oder Schulzeit |
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Nach dem Abschluss des Aufnahmeverfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten mit der Aufnahmebestätigung unter anderem eine Information über die Notwendigkeit von Beiträgen zur Finanzierung des laufenden Betriebs von Schule und Kindergarten, die Beitragsordnung und eine Mitteilung des Regelbeitrags sowie den Schul- bzw. Kindergartenvertrag mit der Bitte,
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| 2.2 | Beitragsanpassungen |
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Beitragsanpassungen werden in der Regel jährlich zum Beginn des neuen Schuljahres (01.08.) vorgenommen; sie orientieren sich am Lebenshaltungskostenindex. Die Anpassungen werden auf Vorschlag des Ausschusses für Beitragsgespräche vom Vorstand beschlossen und den Erziehungsberechtigten spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien mitgeteilt, verbunden mit der Bitte, innerhalb von zwei Wochen um ein Beitragsgespräch zu ersuchen, falls sie die Betragsanpassung nicht annehmen können. Die Beitragsanpassung wird wirksam, falls die Erziehungsberechtigten nicht zu dem vereinbarten Gespräch kommen. Der Regelbetrag wird entsprechend fortgeschrieben. |
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| 2.3 | Beitragsänderungen im Laufe des Schuljahres |
| Sowohl die Erziehungsberechtigten als auch der Ausschuss für Beitragsgespräche haben jederzeit die Möglichkeit, um ein Beitragsgespräch zu bitten, etwa wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Die Beitragsänderungen werden grundsätzlich ab dem Monat wirksam, der dem Monat folgt, in dem das Beitragsgespräch geführt wird. | |
| 2.4 | Beitrag zum heilpädagogischen Reiten in Klasse sechs |
| Die Erziehungsberechtigten der Klasse sechs kommen für zwei Drittel der Kosten auf, die der Jugendfarmverein dem Schulverein vereinbarungsgemäß in Rechnung stellt. Dafür wird der vereinbarte monatliche Beitrag für ein Schuljahr um den Durchschnittsbetrag angehoben, der sich ergibt, wenn der zu deckende Kostenanteil durch die Zahl der am heilpädagogischen Reiten teilnehmenden Schüler/-innen der Klasse sechs geteilt wird. | |
| 2.5 | Beitragsgespräche werden geführt, |
Beitragsgespräche nach 2.1 b) und 2.2 finden in der Regel an einem Samstag im Juni oder Juli statt, Beitragsgespräche nach 2.3 finden an einem Schultag statt und sollen möglichst kurzfristig angesetzt werden. Die Beitragsgespräche werden von jeweils zwei Mitgliedern des Auschusses für Beitragsgespräche geführt. Bei der Planung der Gespräche ist darauf zu achten, dass die Erziehungsberechtigten und die Mitglieder des Ausschusses nicht jeweils ein Kind in der selben Klasse oder im Kindergarten haben. |
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| 3 | Regelbeitrag |
| Als Regelbeitrag wird ein Betrag festgesetzt, der für ein Kind monatlich zu zahlen ist, das die Schule oder den Kindergarten besucht. Für zwei oder mehr Kinder einer Familie wird das Eineinhalbfache des Regelbeitrags gezahlt. Die Festsetzung des Regelbeitrags ist der Beitragsordnung als Anlage beigefügt. | |
| 4 | Einzugsermächtigung |
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Der vereinbarte Beitrag ist jeweils am ersten eines Monats fällig; er wird zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag und gegebenenfalls mit den Erstattungen für das Mittagessen und dem zusätzlichen Beitrag für das pädagogische Reiten am Anfang eines jeden Monats per Lastschrift eingezogen. Soweit der Beitrag nicht im Einzugsverfahren erhoben werden kann und über den Beitrag eine Rechnung zu erstellen ist, wird dafür ein Auslagensatz berechnet. |
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| 5 | Zahlungsverzug |
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Wenn eine Lastschrift mangels Einlösung durch die Bank der Erziehungsberechtigten dem Schulverein zurückbelastet wird, erhalten die Erziehungsberechtigten vom Schulverein darüber eine schriftliche Benachrichtigung mit der Bitte, den fälligen Betrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen und verbunden mit dem Hinweis, dass bei Bedarf ein Beitragsgespräch geführt werden sollte. Wird der Beitrag nicht fristgerecht bezahlt, wird das außergerichtliche Mahnverfahren eingeleitet; nach dessen fruchtlosem Ablauf folgt nach spätestens drei Monaten das gerichtliche Mahnverfahren (Antrag auf Mahnbescheid). Für jedes Mahnschreiben wird ein Auslagensatz erhoben. |
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| 6 | Beitragsbescheinigung |
| Eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge (Schuldgeld, Kindergartengeld) wird unaufgefordert nach Ablauf eines Kalenderjahres vom Schulverein erstellt. | |
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Auszug aus der Geschäftsordnung des Ausschusses für Beitragsgespräche: „Alle Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unter die Verschwiegenheitspflicht fallen alle Personalangelegenheiten sowie alle anderen Tagesordnungspunkte, soweit sie nicht vom Ausschuss zur Berichterstattung freigegeben sind.” |
Regelbeitrag
Die MItgliederversammlung hat den Regelbeitrag für das Schuljahr 2011/2012 festgesetzt auf monatlich 175 Euro.
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